OFD Hannover - Verfügung vom 14.03.2006
S 0284 - 71 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 14.03.2006 (S 0284 - 71 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/89927

OFD Hannover, Verfügung vom 14.03.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 71 - StO 143

DRsp Nr. 2008/89927

Ergänzende Regelungen zum Anwendungserlass zu § 122 AO

Zustellung von Verwaltungsakten mittels Zustellungsurkunde (ZU ehemals PZU)

Eine zuzustellende Sendung muss mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.

Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BFH in der Entscheidung vom 18. März 2004, Az. V R 11/02, jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die ZU als „Geschäftsnummer” die zutreffende StNr. verbunden mit dem Zusatz „UStB 97” ausweist. Dabei soll nach Ansicht des BFH unerheblich sein, dass für den Laien aus der Abkürzung „UStB” mit dem Zusatz des VZ und der StNr. als „Geschäftsnummer” auf der ZU nicht ohne weiteres der Erklärungsinhalt der zugestellten Sendung zu entnehmen ist. Das Erfordernis der Kennzeichnung diene nur der eindeutigen Indentifizierung des zugestellten Schriftstückes, nicht aber der Mitteilung von dessen Erklärungsinhalt.