OFD Hannover - Verfügung vom 14.06.2004
S 7200 - 498 - StH 443

OFD Hannover - Verfügung vom 14.06.2004 (S 7200 - 498 - StH 443) - DRsp Nr. 2008/88016

OFD Hannover, Verfügung vom 14.06.2004 - Aktenzeichen S 7200 - 498 - StH 443

DRsp Nr. 2008/88016

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei vermieteten Mehrwegsteigen

Von der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisation Obst und Gemüse e. V. ist die Frage gestellt worden, wie Pfandgelder bei vermieteten Mehrwegsteigen zwischen Systemanbieter (Vermieter) und Erzeuger (Mieter) umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

Der Frage liegt nach Darstellung des Verbandes folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erzeugerorganisation (Mieter) mietet Mehrwegsteigen von einem Mehrwegsystembetreiber (Vermieter). Der Mieter erhält gegen Zahlung eines Entgeltes das Nutzungsrecht an den Steigen nach Maßgabe der Mietbedingungen. Eigentümer der Steigen bleibt der Vermieter.

Neben dem eigentlichen Nutzungsentgelt hat der Mieter einen Pfandbetrag an den Vermieter zu zahlen. Dieser Pfandbetrag wird bei Weitergabe an den Lebensmittel-Einzelhandel weiterberechnet und bei der Rückgabe an den Betreiber erstattet.

Hierzu ist folgende Ansicht zu vertreten:

Mit der Überlassung der Mehrwegsteigen verschafft der Vermieter dem Mieter Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG. Zwar wird hier vertraglich ein mietähnliches Verhältnis vereinbart. Nach den Gesamtumständen erhält jedoch der Mieter der Mehrwegsteige die tatsächliche Sachherrschaft über die Mehrwegsteige. Dies ist im Ergebnis von den Beteiligten auch so gewollt.