OFD Hannover - Verfügung vom 17.11.1998
S 7104

OFD Hannover - Verfügung vom 17.11.1998 (S 7104) - DRsp Nr. 2008/86938

OFD Hannover, Verfügung vom 17.11.1998 - Aktenzeichen S 7104

DRsp Nr. 2008/86938

§ 2 UStG Behandlung sogenannter Außensozietäten bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

RA und StB, die Berufsangehörige als Angestellte beschäftigen, gehen zunehmend dazu über, ihre angestellten Mitarbeiter auf den Rechnungen und sonstigen Geschäftspapieren wie Partner in einer Sozietät aufzuführen (sog. Nenn- oder Außensozius, Briefkopfpartner). Diese Form der Mitarbeiterbenennung ist für den Anwaltsberuf seit jeher zugelassen (vgl. z. B. §§ 8 bis 10 der Berufsordnung für RA v. 11.3.1997); für StB und StBv besteht eine entsprechende Regelung erst seit dem 1.9.1997 mit Inkrafttreten der neuen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer v. 2.6.1997 (vgl. § 16 BOStB).

Zur Frage, welche ustl. Konsequenzen in den o. b. Fällen eintreten, vertritt die OFD folgende Auffassung:

1. Unternehmereigenschaft des Praxisinhabers

Die Aufnahme eines angestellten RA oder StB in den Briefkopf einer RA- bzw. StB-Praxis ändert nichts daran, daß dieser Angestellte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht selbständig tätig ist. Keine Art des Auftretens nach außen kann ihn in einen Unternehmer bzw. Mitunternehmer verwandeln. Die von der RA- oder StB-Praxis ausgehenden Umsätze sind deshalb weiterhin dem Praxisinhaber als leistendem Unternehmer zuzurechnen.

2. Vorsteuerabzug des Praxisinhabers und des Mandanten