OFD Hannover - Verfügung vom 18.01.2008
G 1400 - 373 - StO 254

OFD Hannover - Verfügung vom 18.01.2008 (G 1400 - 373 - StO 254) - DRsp Nr. 2008/92292

OFD Hannover, Verfügung vom 18.01.2008 - Aktenzeichen G 1400 - 373 - StO 254

DRsp Nr. 2008/92292

Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei Autodidakten; Nachweis einer ingenieurähnlichen Tätigkeit bei technischen und datenverarbeitenden Berufen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 18. April 2007 - XI R 29/06 -(BStBl 2007 II S. 781) und vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06 - (BFH/NV 2007, 2091) erneut zur Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Autodidakten im Rahmen von technischen Berufen und Tätigkeiten auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) Stellung genommen.

Eine Qualifizierung eines Autodidakten als freiberuflich Tätigen erfordert bei technischen und datenverarbeitenden Tätigkeiten die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs. Das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht Hamburg haben in den Vorinstanzen zu den o. g. Urteilen die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass ein Techniker nicht über das Grundlagenwissen eines Ingenieurs verfügt, zu vernachlässigen sei, da es in der Praxis entscheidend auf die Arbeitsleistung ankomme. Ausreichend sei daher das Vorhandensein von Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums, um zur Annahme einer ingenieurähnlichen Tätigkeit zu gelangen.