OFD Hannover - Verfügung vom 18.05.2004
S 2354 - 118 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 18.05.2004 (S 2354 - 118 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/87883

OFD Hannover, Verfügung vom 18.05.2004 - Aktenzeichen S 2354 - 118 - StO 213

DRsp Nr. 2008/87883

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Klarstellend wird darauf hingewiesen dass unabhängig von Ermittlungen zu der Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen sind, zunächst zu prüfen ist, ob das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich anzuerkennen ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich, d. h. zu mehr als 90 % beruflich oder betrieblich genutzt wird und vom übrigen Wohnbereich abgetrennt ist.

Um diese Kenntnisse zu erlangen, ist Steuerpflichtigen (Stpfl.) bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitszimmers immer der Vordruck „Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer” (ESt 21) zuzusenden und auszuwerten, sofern sich die benötigten Angaben nicht eindeutig aus den Angaben des Stpfl. - ggf. der Vorjahre - ergeben (die aktenkundigen Teile können bei der Zusendung des Vordrucks vorher gestrichen werden). Außerdem ist eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage des Arbeitszimmers und die Zugänge zu den anderen Räumen ersichtlich sind und ein Möblierungsplan des Arbeitszimmers zu den Akten zu nehmen.