Mit o. b. Urteil hat der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dieses BFH-Urteil ist inzwischen mit einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 9. Juli 2004 im BStBl 2004 I S. 582 veröffentlicht worden.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2004 sind in allen noch offenen Fällen (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat) anzuwenden.
Gleichwohl hat das FG München mit Urteilen vom 23. Juli 2003 - Az. 1 K 919/02 bzw. 1 K 920/02 - entschieden, den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht zu kürzen.
Gegen diese Urteile sind jeweils die zugelassenen Revisionen eingelegt worden. Die Revisionsverfahren werden beim BFH unter den Az.
Einspruchsverfahren ruhen deshalb kraft Gesetzes nach § 363 II Satz 2 AO, wenn sich Einspruchsführer auf die o. b. Revisionsverfahren berufen.
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