Nach dem o. b. gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder sind Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages ab sofort in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
Hierfür wird im maschinellen Verfahren zur Festsetzung und Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbescheide zum nächstmöglichen Termin bei maschinell durchgeführten Festsetzungen ggf. ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt und einer der folgenden Erläuterungstexte ausgedruckt:
Text 891:
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