OFD Hannover - Verfügung vom 20.10.2004
S 0256 - 1 - StH 461

OFD Hannover - Verfügung vom 20.10.2004 (S 0256 - 1 - StH 461) - DRsp Nr. 2008/88365

OFD Hannover, Verfügung vom 20.10.2004 - Aktenzeichen S 0256 - 1 - StH 461

DRsp Nr. 2008/88365

Entschädigung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen

1. Geltungsbereich

Die Vorschrift des § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Außenprüfungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens, nicht jedoch im Straf- und Bußgeldverfahren.

Werden im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit Zeugen gehört oder Sachverständige bestellt, so ist nicht § 107 AO, sondern § 405 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - (eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl 2004 I S. 718) anzuwenden.

Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,- Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 StPO). Diese Dritten haben nach § 23 Abs. 1 JVEG einen Anspruch darauf, wie Zeugen entschädigt zu werden.

Die nachfolgenden Regelungen haben nur die Entschädigung oder Vergütung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen nach § 107 AO zum Gegenstand.

2. Anspruchsberechtigte