OFD Hannover - Verfügung vom 23.07.2004
S 7100 - 1070 - StH 446

OFD Hannover - Verfügung vom 23.07.2004 (S 7100 - 1070 - StH 446) - DRsp Nr. 2008/88039

OFD Hannover, Verfügung vom 23.07.2004 - Aktenzeichen S 7100 - 1070 - StH 446

DRsp Nr. 2008/88039

Umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung von Saatgut an Saatzuchtbetriebe

Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Saatgutproduzent überlässt einem in Deutschland ansässigen Saatzuchtbetrieb Saatgut und zugleich das Recht, diese Saatgutsorte zu produzieren und zu vermarkten. Der Saatzuchtbetrieb entrichtet eine nach der Menge des von ihm verkauften Saatgutes bemessene Lizenzgebühr an den Saatgutproduzenten.

Gegenstand des Leistungsaustausches ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Für den Saatzuchtbetrieb liegt die wirtschaftliche Bedeutung in der Überlassung des Rechts, eine Saatgutsorte zu produzieren und zu vermarkten. Dieses Recht kann ohne das erste Saatgut nicht genutzt werden. Folglich dient die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem ersten Saatgut lediglich der Überlassung des Rechts. Die Überlassung des Rechts und die Überlassung des dafür erforderlichen ersten Saatguts stellen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang der, der nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung insgesamt als sonstige Leistung zu beurteilen ist. Die Lizenzgebühr ist Entgelt für die sonstige Leistung.

Ort der sonstigen Leistung liegt in Deutschland (§ 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG). Steuerschuldner ist nach § 13b UStG der Saatzuchtbetrieb.