OFD Hannover - Verfügung vom 26.02.1997
G 1400; siehe auch NWB DokSt Rz. 4/96

OFD Hannover - Verfügung vom 26.02.1997 (G 1400; siehe auch NWB DokSt Rz. 4/96) - DRsp Nr. 2008/85937

OFD Hannover, Verfügung vom 26.02.1997 - Aktenzeichen G 1400; siehe auch NWB DokSt Rz. 4/96

DRsp Nr. 2008/85937

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht der Bezirksschornsteinfegermeister

Der BFH hat durch Urt. v. 13. 11. 1996 das Urt. des Ndsächs. FG v. 26. 4. 1995 - XII 50/92 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit ist die Auffassung der FinVerw bestätigt worden, daß die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.

Der BFH hat folgendes ausgeführt:

„Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der FGO. Zu Unrecht hat das FG die Tätigkeit des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister nicht als Gewerbebetrieb beurteilt.

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb i. S. des EStG der GewSt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.