Der BFH hat durch Urt. v. 13. 11. 1996 das Urt. des Ndsächs. FG v. 26. 4. 1995 -
Der BFH hat folgendes ausgeführt:
„Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der FGO. Zu Unrecht hat das FG die Tätigkeit des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister nicht als Gewerbebetrieb beurteilt.
Nach §
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