OFD Hannover - Verfügung vom 28.05.2004
S 7340 - 68 - StO 352

OFD Hannover - Verfügung vom 28.05.2004 (S 7340 - 68 - StO 352) - DRsp Nr. 2008/90197

OFD Hannover, Verfügung vom 28.05.2004 - Aktenzeichen S 7340 - 68 - StO 352

DRsp Nr. 2008/90197

Auswirkungen der Insolvenz auf die Umsatzsteuer im Veranlagungsverfahren.

1. Allgemeines

1.1 Anwendung der Insolvenzordnung

Am 1.1.1999 trat die InsO in Kraft, Art. 110 EGInsO. Sie löst die zuvor geltenden Vorschriften über Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren ab.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1.1.1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die zuvor geltenden gesetzlichen Vorschriften (Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung) anzuwenden, Art. 103 Satz 1 EGInsO. Gleiches gilt für Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1.1.1999 gestellt worden ist, Art. 103 Satz 2 EGInsO.

Die Entstehung der Steueransprüche wird durch die Vorschriften des Insolvenzrechts nicht beeinflusst, vgl. BFH-Urt. V R 80/82 v. 16.7.1987, BStBl 1987 II S. 691. Hierfür bleiben die steuerrechtlichen Bestimmungen weiterhin maßgebend. Auch die Unternehmereigenschaft und die Steuerschuldnerschaft des Insolvenzschuldners bleiben unberührt. Die Geltendmachung der Umsatzsteueransprüche des Finanzamts richtet sich jedoch nach Insolvenzrecht.

1.2. Allgemeinverantwortlichkeit des Amtsprüfers