OFD Hannover - Verfügung vom 28.07.2004
S 7056 b - 1 - StH 441

OFD Hannover - Verfügung vom 28.07.2004 (S 7056 b - 1 - StH 441) - DRsp Nr. 2008/88128

OFD Hannover, Verfügung vom 28.07.2004 - Aktenzeichen S 7056 b - 1 - StH 441

DRsp Nr. 2008/88128

Bedeutung von EG-Richtlinien und Anwendungsvorrang, von Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte und von Vorabentscheidungen des EuGH für das deutsche Umsatzsteuerrecht

1. EG-Richtlinien und Berufungsrecht

Die Regelungen der EG-Richtlinien (EG-RL) zur Umsatzsteuer sind ein Mittel, um das Umsatzsteuerrecht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Eine EG-RL ist nicht unmittelbar geltendes deutsches Recht, sondern muss vom Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Ist dies geschehen, ist das UStG richtlinienkonform auszulegen.

Hat der Gesetzgeber die Bestimmungen einer EG-RL jedoch nicht fristgerecht oder korrekt in das UStG umgesetzt, kann sich ein Unternehmer gegenüber einer für ihn nachteiligen Bestimmung des UStG unmittelbar auf eine für ihn günstigere Bestimmung einer EG-RL berufen (EuGH-Urteile vom 12. Januar 1982 - Rs. 8/81 -, UR 1982 S. 70 und vom 29. Juni 1989 - Rs. 50/88 -, UR 1989 S. 373). Voraussetzung für das Berufungsrecht ist, dass die Richtliniennorm eine begünstigende Wirkung hat, dass sie hinreichend klar und genau ist, inhaltlich von keiner Bedingung abhängt und damit in ihrem Wesen geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu erzeugen. Aus dem Berufungsrecht folgt ein Anwendungsvorrang der jeweiligen Richtliniennorm vor der entgegenstehenden Bestimmung des UStG.