OFD Hannover - Verfügung vom 28.09.2004
S 2121 - 109 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 28.09.2004 (S 2121 - 109 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/88295

OFD Hannover, Verfügung vom 28.09.2004 - Aktenzeichen S 2121 - 109 - StH 211

DRsp Nr. 2008/88295

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG

Die steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG ist in R 17 LStR und H 17 LStH geregelt. Darüber hinaus gilt Folgendes:

1. Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt.

Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen.

2. Ärzte im Coronar-Sport

Die Tätigkeit der im Coronar-Sport eingesetzten Ärzte, die auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

3. Bahnhofsmission