Mit Beschluss vom 5. April 2005 - Az.:
Im Hauptsacheverfahren hat nunmehr das Finanzgericht München mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2007, Az. 6 K 3224/06 (EFG 2007, S. 1271 -1272) entschieden, dass, wenn eine Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft noch in demselben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter weitergegeben wird, sich in Anlehnung an das „alte” Körperschaftsteuerrecht ergibt, dass das durch die sogenannte Nachsteuer auf die Vorwegausschüttung entstandene Körperschaftsteuerguthaben bereits für die Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums der („doppelten”) Ausschüttung genutzt werden kann. Eine vorhergehende gesonderte Feststellung zum Ende des Vorjahres ist nicht erforderlich.
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