OFD Hannover - Verfügung vom 28.09.2007
S 2600 - 15 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 28.09.2007 (S 2600 - 15 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/91516

OFD Hannover, Verfügung vom 28.09.2007 - Aktenzeichen S 2600 - 15 - StO 242

DRsp Nr. 2008/91516

Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer gem. § 37 KStG

Mit Beschluss vom 5. April 2005 - Az.: I B 221/04 -(BStBl 2005 II S. 526) hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Regelung des § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.

Im Hauptsacheverfahren hat nunmehr das Finanzgericht München mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2007, Az. 6 K 3224/06 (EFG 2007, S. 1271 -1272) entschieden, dass, wenn eine Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft noch in demselben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter weitergegeben wird, sich in Anlehnung an das „alte” Körperschaftsteuerrecht ergibt, dass das durch die sogenannte Nachsteuer auf die Vorwegausschüttung entstandene Körperschaftsteuerguthaben bereits für die Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums der („doppelten”) Ausschüttung genutzt werden kann. Eine vorhergehende gesonderte Feststellung zum Ende des Vorjahres ist nicht erforderlich.