OFD Hannover - Verfügung vom 29.09.2004
S 0351 - 67 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 29.09.2004 (S 0351 - 67 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/88215

OFD Hannover, Verfügung vom 29.09.2004 - Aktenzeichen S 0351 - 67 - StO 321

DRsp Nr. 2008/88215

Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei nachträglicher Vorlage der Anlage AV und der Anbieterbescheinigung

Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann auf Grund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung geändert werden:

  • nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Anlage AV erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides eingereicht wird. Auf Grund der Neueinführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ist bei der Beurteilung des Verschuldensgrades bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen kein strenger Maßstab anzulegen

  • nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Ausstellung der Anbieterbescheinigung nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen wurde. Die Ausstellung der Anbieterbescheinigung stellt hier das rückwirkende Ereignis dar.