OFD Hannover - Verfügung vom 30.06.2004
S 0123 - 3 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 30.06.2004 (S 0123 - 3 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/88003

OFD Hannover, Verfügung vom 30.06.2004 - Aktenzeichen S 0123 - 3 - StO 321

DRsp Nr. 2008/88003

Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer

1. Grundsätzliches

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) geänderten und am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Fassung kann das BMF zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt (FA) für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Eine entsprechende Ermächtigung für Unternehmen, die von einem nicht zum Geltungsbereich der AO gehörenden Ort aus betrieben wurden, enthielt § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a. F.