OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.05.2006
S 2221/52 - St 121

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 04.05.2006 (S 2221/52 - St 121) - DRsp Nr. 2008/90125

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 04.05.2006 - Aktenzeichen S 2221/52 - St 121

DRsp Nr. 2008/90125

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Abs. 4 EStG) Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Persönlicher Höchstbetrag

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbetrag.

Checkliste in FAIR

Die beiliegende Checkliste zur Bestimmung der Höchstbeträge weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Checkliste zur Bestimmung der Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Ehemann Höchst- betrag Ehemann Tätigkeit Ehefrau Höchst- betrag Ehefrau
Arbeiter, Angestellter 1.500,- Arbeiterin, Angestellte 1.500,- sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
1.500,- Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
1.500,- Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld] 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach §