OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.09.2006
S 2253/10-St 122

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.09.2006 (S 2253/10-St 122) - DRsp Nr. 2008/90449

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 06.09.2006 - Aktenzeichen S 2253/10-St 122

DRsp Nr. 2008/90449

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Wohnungsüberlassung an einen Miteigentümer (§ 21 EStG)

1. Allgemeines

BFH-Urteil

Nach dem BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 49/02, BStBl 2004 II S. 929) ist bei der Zurechnung von Mieteineinkünften bei Wohnungsüberlassung an einen Miteigentümer wie folgt vorzugehen:

  • Wer ist Vermieter?

    Prüfungsschritt 1: Zunächst ist bei Miteigentümern festzustellen, wer den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht hat. Bei Miteigentümern muss geprüft werden, ob die Miteigentümer gemeinschaftlich oder ein Miteigentümer allein das Objekt oder einen Teil davon vermietet bzw. verpachtet. Treten die Miteigentümer gemeinsam als Vermieter auf, haben sie den Einkunftstatbestand grundsätzlich gemeinschaftlich verwirklicht. Schließt nur ein Miteigentümer den Mietvertrag über eine Wohnung ab, hat er damit allein den Einkunftstatbestand des § 21 EStG realisiert. Als Vermieter bzw. Verpächter kommt in Betracht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht über das vermietete bzw. verpachtete Objekt hat (BFH-Urteil vom 26.1.1999, IX R 17/95, BStBl 1999 II S. 360).

  • Zurechnung der Einkünfte