OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006
S 7200

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006 (S 7200) - DRsp Nr. 2008/90323

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.04.2006 - Aktenzeichen S 7200

DRsp Nr. 2008/90323

Bemessungsgrundlage bei Leistungen zur Tierkörperbeseitigung durch privat-rechtliche Unternehmer

Die Tierkörperbeseitigung (Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Beseitigen von Tierkörpern oder Tierteilen) ist eine hoheitliche Tätigkeit der beseitigungspflichtigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Tierische Nebenprodukte - Beseitigungsgesetz - TierNebG, vormals Tierkörperbeseitigungsgesetz - vom 25.01.2004, BGBl 2004 I, S. 82). Den Besitzern tierischer Nebenprodukte werden für die Beseitigung Gebühren und Auslagen berechnet. Gebührenfrei ist die Beseitigung von Vieh i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes und die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde. Gleiches gilt für das Abholen, Sammeln und Befördern sonstiger Falltiere; für das Lagern, Verarbeiten und Beseitigen haben die Besitzer sonstiger Falltiere eine von der Tierseuchenkasse berechnete (hoheitliche) Gebühr zu entrichten.