OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006
S 7279

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006 (S 7279) - DRsp Nr. 2008/90324

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.04.2006 - Aktenzeichen S 7279

DRsp Nr. 2008/90324

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 182a UStR und BMF-Schreiben vom 02.12.2004, BStBl 2004 I S. 1129), gilt Folgendes:

1. Reparatur- und Wartungsleistungen

Nach Abschn. 182a Abs. 8 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellegrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

2. Begriff der Bauleistung

Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung x
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung x vgl. aber Erdaushub
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) x Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss.
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) x vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a