OFD Karlsruhe - Verfügung vom 12.06.2006
S 3000/1/1 - St 435

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 12.06.2006 (S 3000/1/1 - St 435) - DRsp Nr. 2008/90187

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 12.06.2006 - Aktenzeichen S 3000/1/1 - St 435

DRsp Nr. 2008/90187

Allgemeines: Einheitsbewertung des Grundvermögens; Bewertung wegen Aufschiebens einer neuen Hauptfeststellung verfassungswidrig?

Im BFH-Beschluss vom 12.10.2005 - II B 106/04 (Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.6.2004, 2 K 1841/02) wird zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Aufschiebens einer neuen Hauptfeststellung u. a. ausgeführt:

  • Absinken des Mietniveaus

    Ein strukturell bedingtes Absinken des Mietniveaus, welches eine so große Zahl von Grundstückseigentümern betrifft, dass es sich bei einer neuen Hauptfeststellung auswirken müsste, ist unter Gleichheitsgesichtspunkten ohne nähere Darlegung - d. h. aus sich selbst heraus - noch nicht beachtlich.

  • Keine Verfassungswidrigkeit

    Es kann nicht angenommen werden, das Bundesverfassungsgericht werde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften über die Grundstücksbewertung im Ertragswertverfahren erkennen.

Wertverzerrung bei Grundsteuer in höherem Ausmaß hinnehmbar

Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass Wertverzerrungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer wegen der geringen steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar sind als bei der Vermögensteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer.