Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionszusage ist der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag nicht zu kürzen. Seine Pensionsanwartschaft beruht in vollem Umfang auf eigenen Beitragsleistungen, weil die Altersversorgung durch die (gewinnmindernde) Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den GmbH-Gewinn, d.h. seine möglichen Gewinnausschüttungen, mindert (BFH-Urteil vom 16.10.2002,BStBl 2004 II S. 546; BMF-Schreiben 09.07.2004, BStBl 2004 I S. 582, BMF-Schreiben vom 24.02.2005, BStBl 2005 I S. 429, Rz 28).
Sagt eine GmbH ihren zu jeweils 50 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gleich hohe Pensionsansprüche zu, so steht beiden der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag ungekürzt zu (BFH-Urteil vom 23.02.2005,BStBl 2005 II S. 634). Diese BFH-Rechsprechung ist in allen offenen gleichgelagerten Fällen anzuwenden. Die anders lautende Regelung in Rz 28 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, a.a.O., ist insoweit überholt.
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