OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.09.2006
S 7104

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.09.2006 (S 7104) - DRsp Nr. 2008/90469

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 20.09.2006 - Aktenzeichen S 7104

DRsp Nr. 2008/90469

Unternehmereigenschaft beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme (z.B. Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke)

1. Unternehmereigenschaft

Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks liegt eine nachhaltige Tätigkeit nach den Grundsätzen des Abschn. 18 Abs. 4 UStR vor, wenn der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird oder wenn die erzeugte Wärme regelmäßig an den/die Mieter weitergeliefert wird.

2. Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Unabhängig von der ertragssteuerlichen Beurteilung kann der Unternehmer Gegenstände, die er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzt, ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.