OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.09.2006
S 7300

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.09.2006 (S 7300) - DRsp Nr. 2008/90471

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 20.09.2006 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2008/90471

Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Voraussetzung für die Zuordnung eines Gegenstandes ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG, dass dieser zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) zum 1.4.1999 eingeführt worden. Die gesetzliche Regelung beruht auf der Rats-Ermächtigung der EU vom 28.2.2000 (ABl. EG 2000 Nr. L 59/12; UR 2000, 181), welche auch die 50 %-ige Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Kraftfahrzeugen, die auch privat verwendet werden (§ 15 Abs. 1b UStG) regelte. Aufgrund der Entscheidung des EuGH (vgl. Urteil vom 29.4.2004, BStBl 2004 II S. 806) ist § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG - entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers - erst auf Gegenstände anzuwenden, die nach dem 4.3.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung) erworben oder mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen, wurde.