OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.09.2006
S 7300a

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 20.09.2006 (S 7300a) - DRsp Nr. 2008/90470

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 20.09.2006 - Aktenzeichen S 7300a

DRsp Nr. 2008/90470

Abzug von Einfuhrumsatzsteuer bei unrichtigen Angaben in der Zollanmeldung

Nach Abschn. 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStR bestehen bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, keine Bedenken, für Zwecke des Vorsteuerabzugs den Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (Spediteur) zu führen.

Wenn ein Spediteur in der elektronischen Zollanmeldung versehentlich unrichtige Angaben über Zollanmelder und/oder Empfänger einstellt, weist der im IT-Verfahren ATLAS erstellte Steuerbescheid nicht den tatsächlichen Zollbeteiligten aus. Zeigt der Spediteur nach Überlassung der Ware den Fehler an, erstellen die Hauptzollämter keinen geänderten Steuerbescheid. Im IT-Verfahren ATLAS werden auch keine Ersatzbelege mehr ausgestellt, die die richtigen Personen ausweisen. Lediglich für den Fall, dass der Spediteur den richtigen Anmelder, aber eine unzutreffende Zollnummer angibt (Zahlendreher bei Eingabe der Zollnummer), wird der Steuerbescheid, der an die am Zollverfahren nicht beteiligte Firma (Inhaber der Zollnummer) ergangen ist, aufgehoben und ein neuer Bescheid gegen den „richtigen Anmelder” erlassen.