OFD Karlsruhe - Verfügung vom 22.05.2006
S 3313/3/2 St 436

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 22.05.2006 (S 3313/3/2 St 436) - DRsp Nr. 2008/90198

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 22.05.2006 - Aktenzeichen S 3313/3/2 St 436

DRsp Nr. 2008/90198

Einsatz der Bausachverständigen bei den Finanzämtern

Aufhebung bisheriger Verfügungen

Alle bisher ergangenen Bezugsverfügungen der OFD Karlsruhe und der ehemaligen OFD’ en Stuttgart und Freiburg werden hiermit aufgehoben.

1. Aufgaben der Bausachverständigen (BSV) bei den Finanzämtern

Aufgaben der Bausachverständigen

Die BSV ermitteln für alle Arbeitsgebiete der Finanzämter, insbesondere für die Veranlagungsstellen und die Betriebsprüfung, den Verkehrswert von Grundstücken nach § 194 BauGB. Weiterhin nehmen sie gutachtlich Stellung zu allen in Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung auftretenden bautechnischen Fragen.

Diese Aufgabengebiete stellen die Haupttätigkeiten der BSV dar; entsprechende Fälle sind vorrangig zu bearbeiten.

Die BSV wirken bei der Feststellung der Einheitswerte auf der Basis des Sachwertverfahrens mit. Die Mitwirkung beschränkt sich auf bautechnisch anspruchsvolle Objekte, wie Ein- und Zweifamilienhäuser, sowie große Fabrikgrundstücke. Die Höhe des Einheitswerts bzw. der Herstellungskosten sind kein Kriterium für die Hinzuziehung des BSV, sondern allein der bautechnische Schwierigkeitsgrad der wirtschaftlichen Einheit.

Ansonsten wirken die BSV in allen Fällen mit, bei denen die Mitwirkung wegen schwieriger technischer Fragen (z.B. in allen Fällen der §§ 80 Abs. 3 und 82 Abs. 1 Nr. 2 BewG) erforderlich ist.