Der BFH hat im Urt. v. 15.10.1997 - II R 56/94 (BStBl 1997 II S. 796) den Ansatz betrieblicher Steuererstattungsansprüche, die sich aus noch zu erlassenden Änderungsbescheiden ergeben, bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1984 und damit bei der Vermögensteuer auf den 1.1.1984 verneint, weil nach Ansicht des Gerichts vor Erl. eines Änderungsbescheides noch „keine vermögenswerte Rechtsposition” auf die Steuererstattung vorhanden sei.
Die Auffassung des BFH steht sowohl im Widerspruch zu Abschn. 47 Abs. 1
Steuererstattungsansprüche und -schulden sind unter folgenden Voraussetzungen anzusetzen:
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