Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn nicht nach § 13 a Abs. 4 - 7 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG ist für den Weinbau der Gewinn gesondert zu ermitteln, wenn der hierfür anzusetzende Vergleichswert, ggf. mit anderen Sondernutzungen insgesamt 2 000 DM übersteigt (§ 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG). Der Steuerpflichtige kann dabei wählen, ob dieser nach § 13 a Abs. 8 EStG anzusetzende Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (H 130 a (Gewinnermittlung) EStH 1997).
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