OFD Koblenz - Verfügung vom 02.09.1998
S 2233 A - St 31 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.09.1998 (S 2233 A - St 31 2) - DRsp Nr. 2008/81593

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.09.1998 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 2

DRsp Nr. 2008/81593

§ 13 a EStG Einkommensbesteuerung der nichtbuchführenden Landwirte ; Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 1997/98

1 Allgemeines

Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn nicht nach § 13 a Abs. 4 - 7 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.

2 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG ist für den Weinbau der Gewinn gesondert zu ermitteln, wenn der hierfür anzusetzende Vergleichswert, ggf. mit anderen Sondernutzungen insgesamt 2 000 DM übersteigt (§ 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG). Der Steuerpflichtige kann dabei wählen, ob dieser nach § 13 a Abs. 8 EStG anzusetzende Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (H 130 a (Gewinnermittlung) EStH 1997).