Das FG Berlin hat am 21. Juni 2005, Az: 2 K 2146/02 geurteilt, ein eingeschossiger, nicht unterkellerter Lebensmittelmarkt mit einer Nutzfläche von ca. 900 qm, einer Geschosshöhe von 2 bis 4 m, einem Pultdach sowie einer schlichten und funktionalen Baugestaltung, der dem Einzelhandel dient, sei als Warenhaus und nicht als Markthalle, Messehalle oder dgl. zu qualifizieren. Deshalb sei er in die Gebäudeklasse 4 der Anlage 15 zu Abschnitt 38 BewRGr einzuordnen. Gegen das Urteil ist Revison eingelegt worden (Az.:
Nach der Vfg. vom 30.1.2004 -
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