OFD Koblenz - Verfügung vom 06.12.1996
S 7174 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 06.12.1996 (S 7174 A) - DRsp Nr. 2008/91771

OFD Koblenz, Verfügung vom 06.12.1996 - Aktenzeichen S 7174 A

DRsp Nr. 2008/91771

§ 4 Nr. 17b UStG Behandlung von Rettungsdienstleistungen

Bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17b UStG ist insbesondere auch das BFH-Urt. v. 18. 1. 1995 (BStBl II S. 559) zu berücksichtigen. Die Steuerbefreiung kommt nur für die Beförderung von kranken und verletzten Personen in Betracht. Soweit im Rettungsdienst entgeltlich weitere Leistungen (z. B. Leistungen der Notfallrettung und sog. Vorhalteleistungen) erbracht werden, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b UStG nicht vor.

Die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b UStG fallenden Rettungsdienstleistungen können unter der Voraussetzung des § 4 Nr. 16c UStG ebenfalls steuerfrei sein. Liegen die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung nicht vor, weil z. B. der Sanitäter nicht unter Aufsicht eines Arztes tätig wird, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob für die Rettungsdienstleistungen der anerkannten Wohlfahrtsverbände eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG zu gewähren ist. Nach Auskunft des Ministeriums des Inneren und für Sport verlangen private Unternehmer oftmals aufgrund der Wettbewerbssituation ein geringeres Entgelt als die anerkannten Wohlfahrtsverbände. Soweit dies der Fall ist, sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18c UStG nicht erfüllt.