OFD Koblenz - Verfügung vom 08.04.2003
S 2350 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 08.04.2003 (S 2350 A) - DRsp Nr. 2008/83364

OFD Koblenz, Verfügung vom 08.04.2003 - Aktenzeichen S 2350 A

DRsp Nr. 2008/83364

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Fortbildungs- und Umschulungskosten als Werbungskosten

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium (BFH vom 17.12.2002 - VI R 137/01) bzw. für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH vom 04.12.2002 - VI R 120/01), können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung besteht. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Der BFH gibt mit dieser Rechtsprechung seine bisherige Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Berufsausbildungs- und Berufsfortbildungskosten auf.

Es ist beabsichtigt, die vorgenannten Entscheidungen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Es bestehen daher keine Bedenken, die Grundsätze dieser Urteile ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in allen offenen Fällen, denen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, anzuwenden.

Berufliche Veranlassung