Erreicht im Zwangsversteigerungsverfahren im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte nicht den Wert von 7/10 des Grundstücks, kann der betreibende Grundpfandgläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a Abs. 1 u. 5 ZVG).
Ist der Zuschlag einem betreibenden Grundpfandgläubiger erteilt worden, so tritt u.U. die Befriedigungsfiktion aus § 114 a ZVG ein (vgl. GrESt-Kartei § 9 Abs. 1 GrEStG Karte 10). Sachverhalte dieser Art sind durch Anfragen beim Amtsgericht mit Vordruck GrESt 9 zu ermitteln.
Ist der Zuschlag nicht einem betreibenden Grundpfandgläubiger erteilt worden und erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte nicht den 7/10 Grundstückswert, kommt es häufig zu Vereinbarungen zwischen dem betreibenden Grundpfandgläubiger und dem Meistbietenden. In Einzelfällen ist festgestellt worden, dass der Meistbietende außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Zuzahlung an den Grundpfandgläubiger leistet; dieser stellt dafür keinen Antrag auf Versagung des Zuschlags.
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