Zum Feststellungsverfahren im einzelnen bittet die OFD, die nachstehenden Anweisungen zu beachten.
Nach § EigZulG sind unbeschränkt estpfl. natürliche Personen i. S. des EStG berechtigt, die EigZul in Anspruch zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob sie tatsächlich zur ESt veranlagt werden oder aber dabei eine Steuerzahllast entsteht.
Für Ehegatten i. S. des § 26 Abs. 1 EStG bestehen im materiellen Teil des EigZulG keine nennenswerten Sonderregelungen. Förderberechtigt ist derjenige Ehegatte, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt. Dies ist bei Alleineigentum nur der Eigentümer-Ehegatte, bei gemeinschaftlichem Eigentum jeder Ehegatte nach Maßgabe seines Eigentumsanteils.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 EigZulG gesondert und einheitlich festgestellt werden (Satz 1).
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