Unterhaltsleistungen können ab dem Veranlagungszeitraum 1996 grundsätzlich nur noch in bezug auf gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, soweit bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen der Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Regelung lehnt sich an die bis zum Veranlagungszeitraum 1995 relevante Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.09.1993, BStBl 1994 II S. 236) an, die sich auf eine ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr relevante sittliche Verpflichtung gestützt hatte, und verhindert eine Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialhilferecht. Betroffen sind neben Fällen des §
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