OFD Koblenz - Verfügung vom 09.12.1998
EZ 1010A

OFD Koblenz - Verfügung vom 09.12.1998 (EZ 1010A) - DRsp Nr. 2008/80769

OFD Koblenz, Verfügung vom 09.12.1998 - Aktenzeichen EZ 1010A

DRsp Nr. 2008/80769

§§ 9 ff. EigZulG Neues zur steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung; hier: Weitere Informationen zur Anwendung des EigZulG und des § 10 i EStG

1. Verlängerung der Zusatzförderungen (§ 9 Abs. 3 + 4 EigZulG)

Die Zusatzförderungen von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung sowie von Niedrigenergiehäusern sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des § 9 Abs. 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes vom 16.7.1998 (BGBl 1998 I 1860, BStBl 1998 I 965) um zwei Jahre verlängert worden.

Danach sind Aufwendungen für die o. a. energiesparenden Maßnahmen zulagenbegünstigt, die bis zum 31.12.2000 abgeschlossen werden; Niedrigenergiehäuser sind begünstigt, wenn sie bis zum 31.12.2000 fertiggestellt werden.

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 11 Abs. 6 EigZulG)

Falls mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind, können nach § 11 Abs. 6 Satz 1 EigZulG die Bemessungsgrundlagen nach § 8 EigZulG für den Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 EigZulG) und nach § 9 Abs. 3 EigZulG für die Zusatzförderung für energiesparende Anlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Kein Feststellungsgegenstand sind hingegen insbesondere Angaben zum Alter des Objekts, die Höhe des Fördergrundbetrags und der Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG sowie die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG.