Eine Fernsehanstalt hat folgenden Fall vorgetragen:
Ein Künstler ist zur Mitwirkung im Rahmen von Rundfunk- und Fernsehsendungen vorgesehen. Er ist an eine Agentur gebunden und hat dieser sein Recht zur Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe übertragen. Will die Fernsehanstalt diese Rechte erwerben, ist sie auf einen Vertrag mit der Agentur angewiesen. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Agentur, den Künstler für die Mitwirkung in der Fernsehsendung zur Verfügung zu stellen. Schuldner der Verpflichtung ist ausschließlich die Agentur, zwischen Fernsehanstalt und Künstler bestehen keine Vertragsbeziehungen. Die Betrieb-FÄ haben bisher in der geschilderten Leistung der Agentur eine dem Regelsteuersatz unterliegende Vermittlungsleistung bzw. eine Art Personalgestellung gesehen. Die Rundfunkanstalt vertritt die Auffassung, daß die Leistung der Agentur dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegt, da Leistungsinhalt die Übertragung des Rechtes zur Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe sei.
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