OFD Koblenz - Verfügung vom 14.04.1998
S 2230 A - St 31 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.04.1998 (S 2230 A - St 31 2) - DRsp Nr. 2008/81573

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.04.1998 - Aktenzeichen S 2230 A - St 31 2

DRsp Nr. 2008/81573

§§ 13, 24 EStG Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 1996

1 Allgemeines

Für die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr (Kj.) 1996 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 1996/97 gelten die grundlegenden Anordnungen in den Rundverfügungen (Rdvfg.) vom 31.05.94, vom 19.06.95, vom 20.06.96 und vom 20.06.97 - S 2230 A - St 34 2 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2 Schätzungslandwirte

2.1 Allgemeines

Der bisher verwendete Begriff der „landwirtschaftlichen Nutzfläche” wird zwecks Anpassung an die Arbeitsanleitung zur Ermittlung der Kennzahlen ohne inhaltliche Änderung durch den Begriff „landwirtschaftliche Produktionsfläche (LP)” ersetzt.

2.2 Schätzungsausgangsbetrag

2.2.1 Einteilung der Betriebe

Die ab dem Wj. 1993/94 maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen, aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.

Einteilung in die Gruppen 1 Getreidebau 2 Hackfruchtbau 3 Veredelung 4 Milchvieh 5 Futterbau
Anbauflächen in v.H. der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP)
Getreide über 50 über 50 über 50 unter 50 unter 50
Hackfrüchte unter 20 über 20 unter 20 unter 20 unter 20
Futterbau unter 30 unter 30 unter 30 über 30 über 30
Zusätzliche Abgrenzungskriterien
Schweinebestand