Mit Bezugsvfg. v. 29. 1. 1998 hatte die OFD mitgeteilt, daß die o. g. EuGH-Entscheidung auslegungsbedürftig ist und deshalb abgewartet werden soll, wie der BFH in den noch anhängigen Verfahren in sachlicher Hinsicht entscheidet.
Zwischenzeitlich liegen die Entscheidungen des BFH vor:
In seinen Urt. v. 12. 2. 1998 - Az.
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