OFD Koblenz - Verfügung vom 18.04.1996
S 2299 d/S 2404 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 18.04.1996 (S 2299 d/S 2404 A) - DRsp Nr. 2008/92008

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.04.1996 - Aktenzeichen S 2299 d/S 2404 A

DRsp Nr. 2008/92008

Entlastung von der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer

Anlg.: 1 Übersicht

Im folgenden sind die verschiedenen Möglichkeiten zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und von der Körperschaftsteuer sowie die hierbei zu beachtenden Vorschriften und die jeweils erforderlichen Nachweise zusammengefaßt. Die Anlage

enthält eine tabellarische Übersicht.

1 Allgemeines:

Nach den Vorschriften des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes kommen unter bestimmten Voraussetzungen - z. T. alternativ zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. der Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) - folgende Maßnahmen zur Freistellung von der Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer in Betracht:

- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug (§ 44 a EStG) - Erstattung der Kapitalertragsteuer (§§ 44 b, 44 c EStG) - Vergütung der Körperschaftsteuer (§§ 36 b, 36 c,36 d EStG) - Ausnahme von der Körperschaftsteuer-Erhöhung (§ 40 Satz 1 Nr. 3 KStG).

2 Betroffene Kapitalerträge:

Die o. a. Maßnahmen sind jeweils nur bei bestimmten Kapitalerträgen möglich, wobei die einzelnen Vorschriften sich z. T. jeweils auf unterschiedliche Kapitalerträge beziehen. Im einzelnen können folgende Kapitalerträge für eine Freistellung von der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in Betracht kommen:

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