OFD Koblenz - Verfügung vom 18.11.1998
S 7102 A - St 51 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 18.11.1998 (S 7102 A - St 51 2) - DRsp Nr. 2008/82322

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.11.1998 - Aktenzeichen S 7102 A - St 51 2

DRsp Nr. 2008/82322

§ 1 UStG Umsatzsteuer ; Besteuerung der außerunternehmerischen Kfz-Nutzung - Anwendung der sog. 1 %-Regelung vom Listenpreis und Berücksichtigung nicht mit Vorsteuer belasteter Kosten beim Aufwendungseigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG

Auf Grund zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte und des BFH ist bei der Besteuerung der außerunternehmerischen Kfz-Nutzung nunmehr Folgendes zu beachten:

- Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der sog. 1 %-Regelung

Das FG Münster hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 12.05.98 - 15 K 6197/97 U noch die bisher von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung geteilt, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung keine systemwidrige Doppelbelastung mit Umsatzsteuer erfolgt, weil es sich lediglich um eine Schätzung der Bemessungsgrundlage handelt.

Das FG Nürnberg vertritt dagegen im Urteil vom 27.05.98 - II 93/98 die Auffassung, dass es sich bei dem nach der sog. 1 %-Regelung ermittelten Wert um einen Bruttowert handelt, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Gegen die Entscheidung des FG Nürnberg wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 78/98).

Es bestehen keine Bedenken, anhängige Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.