OFD Koblenz - Verfügung vom 19.09.2006
S 2233 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 19.09.2006 (S 2233 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/90484

OFD Koblenz, Verfügung vom 19.09.2006 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/90484

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;; Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2005/2006

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2005 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2005/2006 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Verfügung (Vfg.) vom 9.12.2005 - S 2233 A - St 31 1 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

In der Anlage sind die für das Wj. 2005/2006 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Vfg. vom 9.12.2005 und nachfolgende Tz. 6).

Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Vfg. vom 9.12.2005):

- bei Verkauf des Mostes 0,03 €/