OFD Koblenz - Verfügung vom 21.07.2005
S 2133 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 21.07.2005 (S 2133 A) - DRsp Nr. 2008/89213

OFD Koblenz, Verfügung vom 21.07.2005 - Aktenzeichen S 2133 A

DRsp Nr. 2008/89213

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Domainnamen; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 85/2005

Zu der Frage, wie der Erwerb eines Domainnamens (Internet-Adresse), z. B. durch Anschaffung von einem Dritten, durch Kauf eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils, ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist, bittet die OFD - vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des BFH - davon auszugehen, dass ein Domainname ein immaterielles Wirtschaftsgut ist.

Bei entgeltlichem Erwerb sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Da der Domainname dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet, handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

In diesem Sinne hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.11.2004 - 2 K 1431/03 - entschieden; in seiner Begründung stellt es u. a. den Unterschied zu der ertragsteuerlichen Behandlung entgeltlich erworbener Marken- und Warenzeichen (BMF-Schreiben vom 12.07.1999 - IV C 2 - S 2172 - 11/99, BStBl 1999 I S. 686; entspricht ESt-Kartei: Karte 13 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) heraus.

Gegen das Urteil ist Revision unter dem Az.: III R 6/05 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses anhängige Revisionsverfahren gestützt, ruht das Verfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.