OFD Koblenz - Verfügung vom 22.05.1998
S 2144 c A

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.05.1998 (S 2144 c A) - DRsp Nr. 2008/85347

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.05.1998 - Aktenzeichen S 2144 c A

DRsp Nr. 2008/85347

§ 4c EStG Zuwendungen an Unterstützungskassen; hier: Zusagen auf Waisenrenten und temporäre Berufsunfähigkeitsrenten

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen gewährt, richtet sich nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gewährt die Kasse Leistungen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen sind, sind Zuwendungen des Trägerunternehmens hierfür unter den Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, z. B. um Leistungen von Waisenrenten oder temporären Berufsunfähigkeitsrenten, oder um sog. Notfalleistungen, z. B. bestimmte Unterstützungen in Fällen von Krankheiten, handelt. Werden von der Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen gewährt, so gelten § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nebeneinander (§ 4d Abs. 1 Satz 1Satz 2EStG). Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird an dieser Beurteilung grundsätzlich festgehalten.