OFD Koblenz - Verfügung vom 22.06.1998
S 7100 A - St 51 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.06.1998 (S 7100 A - St 51 2) - DRsp Nr. 2008/82309

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.06.1998 - Aktenzeichen S 7100 A - St 51 2

DRsp Nr. 2008/82309

§ 1 UStG; Überlassung von Standard-Software per Modem oder Internet

In zunehmendem Maße wird Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze sowie mittels Modem überlassen. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung von Standard-Software handelt, für die die Regelungen der Bezugsvfg. gelten, oder ob eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vorliegt.

Da die Problematik nicht nur in Deutschland, sondern auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet von Bedeutung ist, soll die Frage im Beratenden Ausschuß für Mehrwertsteuer erörtert werden.

Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Erörterung bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, daß die Überlassung von Standard-Software auf elektronischem Weg als sonstige Leistung anzusehen ist:

Bei der Überlassung mittels Internet oder anderer Netze bzw. per Modem wird dem Leistungsempfänger lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Software auf seine Anlage zu überspielen. Durch die körperliche Übergabe der Software im Rahmen einer Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG dagegen wird dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über die bewegliche Sache Datenträger verschafft.