OFD Koblenz - Verfügung vom 25.09.1996
S 0353/

OFD Koblenz - Verfügung vom 25.09.1996 (S 0353/) - DRsp Nr. 2008/84612

OFD Koblenz, Verfügung vom 25.09.1996 - Aktenzeichen S 0353/

DRsp Nr. 2008/84612

Nachträgliche Vorlage der Steuerbescheinigung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Bei der Beurteilung der Frage, ob die nachträglich vorgelegte Steuerbescheinigung über einbehaltene KSt aufgrund der materiell-rechtlichen Rückwirkung ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, ist nach den verschiedenen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 EStG zu differenzieren:

  • Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung, der als Ereignis anzusehen ist, das bei Erlaß des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem FA aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.