OFD Koblenz - Verfügung vom 25.09.1998
S 7100 A - St 51 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 25.09.1998 (S 7100 A - St 51 2) - DRsp Nr. 2008/82317

OFD Koblenz, Verfügung vom 25.09.1998 - Aktenzeichen S 7100 A - St 51 2

DRsp Nr. 2008/82317

§§ 1, 3 UStG ; Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen

Mit Bezugsvfg. wurde mitgeteilt, dass die anhängigen Rechtsbehelfe zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen nunmehr entsprechend den vom EuGH im Urteil vom 16.10.97 - Rs. C - 258/95 (UR 1998 S. 61) aufgestellten Grundsätzen und den vom BFH in bisher amtlich noch nicht veröffentlichten Entscheidungen ausgelegten Grundsätzen je nach Einzelsachverhalt entschieden werden können. Zur Information hat die OFD das Urteil vom 12.02.98 - V R 69/93 in Ablichtung beigefügt (Anlage 1). Bei der ebenfalls in der Bezugsvfg. angegebenen Entscheidung vom 12.03.98 - V R 105/92 handelte es sich um einen Gerichtsbescheid, der als nicht ergangen gilt, weil mündliche Verhandlung beantragt wurde.

In seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 09.07.98 - V R 105/92 (s. Anlage 2) gibt der BFH nunmehr verschiedene Kriterien vor, anhand derer das überwiegende Vorliegen betrieblicher Interessen anzunehmen sein kann Besondere Umstände, die eine Beförderung aus betrieblichen Gründen erforderlich machen, können ständig wechselnde Arbeitsstellen sein, wenn

  • diese auf Grund der jeweiligen Entfernung außerhalb eines „weiträumigen Arbeitsgebietes” liegen (vgl. Abschn. 37 Abs. 6 LStR) oder