Nach §
Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven EK 50 hinzuzurechnen.
Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu vermindern.
Bei der Umgliederung bei Gewinnausschüttungen sowie in Umwandlungsfällen bitte ich wie folgt zu verfahren:
Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr abfließt, ist das BMF-Schreiben vom 16.05.94 (BStBl 94 I S. 315) sinngemäß anzuwenden. Danach hat die nach §
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