OFD Koblenz - Verfügung vom 26.11.1998
S 2812 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 26.11.1998 (S 2812 A) - DRsp Nr. 2008/84639

OFD Koblenz, Verfügung vom 26.11.1998 - Aktenzeichen S 2812 A

DRsp Nr. 2008/84639

Umgliederung des Teilbetrags EK 50 zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1998; hier: a) Behandlung von Gewinnausschüttungen; b) Umgliederung in Umwandlungsfällen

Nach § 54 Abs. 11a Satz 2 KStG ist ein noch vorhandener positiver Bestand an FK 50 zum Schluß des letzten Wj, das vor dem 1.1.1999 ausläuft, wie folgt umzugliedern:

  • Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven EK 50 hinzuzurechnen.

  • Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu vermindern.

Bei der Umgliederung bei Gewinnausschüttungen sowie in Umwandlungsfällen wird gebeten wie folgt zu verfahren:

a) Umgliederung bei Gewinnausschüttungen:

Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1.1.1999 endenden Wj für ein früheres Wj beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wj abfließt, ist das BdF-Schreiben v. 16.5.1994 (BStBl I 1994 S. 315) sinngemäß anzuwenden. Danach hat die nach § 54 Abs. 11a KStG vorzunehmende Umgliederung Vorrang vor der Verrechnung der Gewinnausschüttung nach § 28 Abs. 2 KStG. Für die Verrechnung solcher Gewinnausschüttungen mit dem verwendbaren Eigenkapital gilt folgendes: