Nach §
Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven EK 50 hinzuzurechnen.
Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu vermindern.
Bei der Umgliederung bei Gewinnausschüttungen sowie in Umwandlungsfällen wird gebeten wie folgt zu verfahren:
a) Umgliederung bei Gewinnausschüttungen:
Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1.1.1999 endenden Wj für ein früheres Wj beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wj abfließt, ist das BdF-Schreiben v. 16.5.1994 (BStBl I 1994 S.
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