OFD Koblenz - Verfügung vom 27.03.1998
S 7240 A - St 51 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.03.1998 (S 7240 A - St 51 4) - DRsp Nr. 2008/82307

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.03.1998 - Aktenzeichen S 7240 A - St 51 4

DRsp Nr. 2008/82307

§ 12 UStG Umsatzsteuersatz bei Biotopkartierungen ; Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit seiner Entscheidung vom 09.12.97 - 2 K 2961/96 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach die Umsätze der Biotopkartierer dem Regelsteuersatz unterliegen.

In seiner Entscheidung geht das Finanzgericht zwar davon aus, daß der Biotopkartierer mit der Erstellung der Biotopkartierung eine eigene schöpferische Leistung erbringt und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschaffen hat.

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG scheitert jedoch daran, daß nicht der wesentliche Inhalt der Biotpkartierung in der Einräumung von Nutzungsrechten besteht. Das Hauptinteresse des Leistungsempfängers liegt nicht in der Rechtsübertragung, sondern in der Ausführung des Werks. Dem Auftraggeber ist in erster Linie daran gelegen, die Karten als Hilfsmittel für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben einzusetzen. Die Vervielfältigung und Weitergabe an nachgeordnete Behörden dient auch nur diesem Zweck. Daraus folgt, daß die Einräumung urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte nur ein untergeordneter Nebenzweck und nicht Hauptleistung des Werkvertrages ist. Die gesamte Leistung unterliegt deshalb dem Regelsteuersatz.