Mit dem Bezugserlaß hat das FM das Folgende bestimmt:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995 - IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 -
”
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, ggf. i.Vm. § 9 Abs. 5 EStG)
Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
Höhe des Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997
Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach §
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist personell anzuweisen.”
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